Online-Händler müssen ihre Kunden über Zahlungsbedingungen unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Informationsplicht, sondern um Vertragsbedingungen, die wirksam vereinbart werden müssen. Worauf Shopbetreiber hinweisen müssen und welche Besonderheiten hier zu beachten sind, erklärt Tanya Stariradeff, Rechtsexpertin bei Trusted Shops.
Zahlungsbedingungen – Abmahngefahr für AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist der Verbraucher über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Aber was gehört eigentlich dazu? Zu den Zahlungsbedingungen zählen insbesondere die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten, der Zahlungszeitpunkt und zusätzlich anfallende Kosten, wobei die letzten beiden von Zahlungsart zu Zahlungsart variieren können. Verfügbare Zahlungsmittel Online-Händler haben den Verbraucher zunächst darüber zu informieren, welche Zahlungsmittel sie in ihrem Online-Shop anbieten. Dabei dürfen bestimmte Zahlungsarten nur bestimmten Kunden zur Verfügung gestellt werden. Denkbar sind hierbei Einschränkungen wie zum Beispiel für Neukunden oder Gastbestellungen. In den AGBs muss auf solche Einschränkungen hingewiesen werden. Darüber hinaus ist es unproblematisch zulässig, Zahlungsarten, bei denen der Shopbetreiber in Vorleistung tritt (beispielsweise bei einem Kauf auf Rechnung), nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung freizuschalten. Die Frage nach der Bonitätsprüfung hat datenschutzrechtliche Relevanz. Sie sollte nur dann durchgeführt werden, wenn sie vorleistungspflichtig sind. Eine Einwilligung des Kunden wird hierbei nicht benötigt. Erforderlich wird eine Einwilligung jedoch dann, wenn die Bonität der Kunden stets, also ohne Hinblick auf die gewählte Zahlungsart, überprüft wird. Da nach § 312j Abs. 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben ist, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, kann auf der Webseite zunächst abstrakt und anschließend konkret über die angebotenen Za...
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